Betreuungsbüro
Mein Name ist Daniel Spindler und ich bin seit 2010 tätig als rechtlicher Betreuer im Kreis Altenburg und Gera. Als Betreuer begleite und unterstützte ich erwachsene Menschen, die auf besondere Hilfe angewiesen sind. Das sind nach dem Betreuungsgesetz diejenigen, die wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht mehr allein bewältigen können.
Betreuungsbüro Daniel Spindler
Roßplan 19
04600 Altenburg
Tel.: 03447/4830567
Mobil: 0173/9291039
Fax: 032121103130
Gesetzliche Betreuung wird durch das seit 01.01.1992 geltende Betreuungsgesetz (§ 1896 ff BGB) geregelt.
Betreuer werden vom Amtsgericht / Betreuungsgericht dazu bestellt und von diesem beaufsichtigt.
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Sie ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der "Gebrechlichkeitspflegschaft" getreten und
auf die erforderlichen Aufgabenkreise beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend
im Namen der Betreuten (§ 164 BGB), die diese selbst nicht mehr vornehmen können. Die gesetzliche Betreuung ist im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In den Paragrafen 1896 fortfolgende finden Sie die Grundlagen für eine
rechtliche Betreuung.
Wann ist eine Betreuung notwendig?
Grundsätzlich kann jeder erwachsene Mensch in seinem Leben durch Alter, Krankheit oder eine Behinderung so hilfebedürftig werden,
dass die selbständige Bewältigung von bestimmten Lebenssituationen schwer oder gar unmöglich wird. Insbesondere also psychisch
Kranke, geistig Behinderte, Demenzerkrankte, Suchterkrankte und Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten, die wegen einer Krankheit
oder Behinderung aus eigener Kraft ihre rechtlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten nicht mehr besorgen und den Zugang
zum Dasein sichernden, sozialen, medizinischen und anderen Versorgungssystemen nicht mehr selbst finden können. In diesem Fall
wird ein Betreuer bestellt. Dies kann auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. Bei dieser sogenannten Bestellung legt das
Amtsgericht die Aufgabenbereiche fest, für die eine Betreuung notwendig ist.
Diese Aufgabenbereiche können sein:
Als Berufsbetreuer begleite und vertrete ich hilfsbedürftige Menschen in den Aufgabenkreisen,
die mir durch das Gericht festgelegt wurden.
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Da dem Betroffenen ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung bleiben soll, steht das Interesse und der eigene Wille meines Klienten für mich immer im Vordergrund. Meine Aufgabe ist es ihm den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge im Rechtsverkehr zu gewähren. Dem Betreuten wird die Möglichkeit gegeben sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Vorhandene Fähigkeiten sollen erhalten, gestärkt und wenn möglich reaktiviert werden. Drohende Pflegebedürftigkeit oder Unterbringungsmaßnahmen sollen mit der Förderung der Selbstständigkeit weitestgehend vermieden werden. Die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen bleibt also in vollem Umfang bestehen. Ich unterstütze die Ausübung und Erhaltung der Handlungsfähigkeit. Sobald diese Unterstützung nicht mehr ausreicht, wird die rechtliche Stellvertretung vollzogen. Als freier Berufsbetreuer arbeite ich weisungsfrei gegenüber der Betreuungsbehörde, unterliege aber deren Rechtsaufsicht. D.h. es findet eine nachträgliche und anlassgebundene Kontrolle in Form einer regelmäßigen Berichterstattung statt. Damit wird eine unabhängige Betreuung gewährleistet ohne dass der Betroffene einer direkten staatlichen Kontrolle unterliegt. Ich regele die Organisation der ambulanten Versorgung, Aufenthaltsbestimmung, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, Schuldenregulierung etc.
Der Gesetzgeber sieht hier primär die Sicherung der Erbschaft.
Tritt ein Todesfall ein, sieht unsere Rechtsordnung hinsichtlich der Erbschaft die sogenannte „Universalsukzession“
gem. § 1922 BGB vor:
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Durch das Ableben eines Menschen gehen sowohl dessen Vermögen, inklusive aller Nachlassgegenstände, als auch dessen Verpflichtungen unmittelbar auf einen oder mehrere Erben über. Dies geschieht kraft Gesetzes – für den Übergang bedarf es keines weiteren Zwischenaktes. Wenn unklar ist, wer die Erbschaft erhält, ist der Nachlassbestand gefährdet. Das hat zur Ursache, dass keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist und die gesetzlichen Erben erst gefunden werden müssen. In solchen Situationen kommt häufig ein Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) zum Einsatz.
Die Aufgaben des Nachlasspflegers ergeben sich aus dem Beschluss über seine Bestellung. Neben der Ermittlung der Erben werden dem Nachlasspfleger regelmäßig auch die Ermittlung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses übertragen. Der Nachlasspfleger hat – soweit ihm dies möglich ist – zu ermitteln, ob ein Testament errichtet wurde. Ist kein Testament errichtet, hat der Nachlasspfleger die gesetzlichen Erben zu ermitteln und ausfindig zu machen.
Als Nachlasspfleger habe ich alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Nachlass zu erhalten und die Vermögensinteressen der noch unbekannten Erben wahrzunehmen. Hierzu nehme ich den Nachlass in Besitz. Befinden sich Nachlassgegenstände im Besitz Dritter, kann ich von diesen die Herausgabe verlangen. Es wird von mir ein Verzeichnis über den Nachlass erstellt, welches ich beim Nachlassgericht einreiche. Gegenüber Nachlassgläubigern bin ich verpflichtet, Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses erteilen.
Als Nachlasspfleger fungiere ich als gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben und kann als solcher auch Nachlassforderungen gerichtlich geltend machen.
Die Verfahrenspflege wird als vermittelnde Kontrollinstanz zwischen der Justiz, dem Sachverständigen und Betreuer
tätig, die im Rahmen von Verfahren über die Bestimmung der Betreuung und Unterbringung von volljährigen Personen
stattfinden.
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Die rechtliche Grundlage bildet das reformierte und im September 2009 in Kraft getretene "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (kurz FamFG). Zur Verfahrenspflegschaft heißt es im Absatz 2 des § 276 FamFG: "Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden [ … Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist …], wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen."
Seit der Gesetzesreform ist eine Verfahrenspflegschaft bei der Entscheidung über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen zwingend hinzuzuziehen (§ 1904 Abs. 2 BGB und § 298 FamFG).
Bei Inanspruchnahme einer unterstützenden Verfahrenspflegschaft bestellt das zuständige Gericht einen Verfahrenspfleger.
Jeder Betroffene muss auch in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren die Möglichkeit zur Verfügung haben, das Verfahren beeinflussen zu können. Das ist ein Grundrecht und im § 103 Absatz 1 des Grundgesetzes festgeschrieben. Dort heißt es: "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör."
Hierfür trete ich als Verfahrenspfleger ein und kommuniziere zwischen den beteiligten Parteien und dem Gericht. Ich erläutere dem Betroffenen, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, erkläre gerichtliche Inhalte und Mitteilungen und leite die Wünsche und Interessen des Betroffenen an das Gericht weiter.
Noch nötiger wird eine Verfahrenspflegschaft, wenn sich Betroffene aufgrund einer Krankheit nicht mehr selbst äußern können, wie zum Beispiel bei Demenz, Psychosen usw.
Als Verfahrenspfleger prüfe ich beispielsweise, ob die zwangsweise Unterbringung auf einer geschlossenen Station in einer psychiatrischen Klinik notwendig und rechtens ist. Auch, ob die Anbringung eines Bettgitters oder eine eventuelle Fixierung im Pflegeheim notwendig sind.
Daniel Spindler
Beruflicher Betreuer, Verfahrenspfleger und Nachlasspfleger
Betreuungsbüro Daniel Spindler
Daniel Spindler (B.A. Betreuung und Vormundschaft)
Rechtliche Betreuung gem. §1896 BGB
Roßplan 19
04600 Altenburg
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Angaben gemäß § 5 TMG:
Betreuungsbüro Daniel Spindler
Daniel Spindler (B.A. Betreuung und Vormundschaft)
Rechtliche Betreuung gem. §1896 BGB
Roßplan 19
04600 Altenburg
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